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Änderung § 7 SchHaltHygV vom 05.04.2017
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§ 7 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 7 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung | |
(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest 1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang - zu erfolgen. Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen. (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er 1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und | |
(Text alte Fassung) 2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich | (Text neue Fassung) 2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich |
a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie c) der Epidemiologie teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet. (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und 3. die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein. |
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