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Änderung § 12 SchHaltHygV vom 01.05.2014
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§ 12 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 12 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, 3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. |
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