Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 1 SchHaltHygV vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der SchHaltHygV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 1 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 1 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1


Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen

1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Der Stall muß durch ein Schild 'Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten' kenntlich gemacht werden.

3. Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können.

4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild 'Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten' kenntlich gemacht werden.

Abschnitt II Anforderungen an den Betrieb

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden.

(Text neue Fassung)

1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden.

vorherige Änderung

 


4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

a) Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,

b) Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.