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Änderung Anlage 4 SchHaltHygV vom 01.05.2014
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Anlage 4 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | Anlage 4 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1 | |
Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation 1. Bei Freilandhaltung a) muß diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann, b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein, c) muß der Betrieb durch ein Schild 'Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten' kenntlich gemacht werden, d) muß der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen, e) muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. | |
(Text alte Fassung) 2. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird. | (Text neue Fassung) 2. Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird. |
3. Der Betrieb muß a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen, c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. | |
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können. | Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können. |
Abschnitt II Betriebsablauf | |
Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß | Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß |
1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, 2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden, 3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden. Abschnitt III Reinigung und Desinfektion 1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. 2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. | |
4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß | 4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß |
a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden. c) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden. 5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen. |
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