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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2012 (ERP-WPG 2012 k.a.Abk.)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2465 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2012 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2012
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes ...
Wirtschaftsplan nach ERP-WPG 2012 § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... Jahr 2010 verwendet. • Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 Durchführungsvertrag mit einem Zinssatz von 4,5 %. Vom Zinsbetrag in Höhe von 146,1 Mio. ...
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