Tools:
Update via:
Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes (3. GräbGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gräbergesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 GräbG § 1, § 3, § 9, § 10, § 16
Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) erbracht werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das Wort „nachträglich" gestrichen.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „5" ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
- g)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen."
- 3.
- § 9 wird aufgehoben.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen." - bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:„(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen
- 1.
- aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird,
- 2.
- auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten Bedarfs.
(8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen." - d)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die Angabe „6" wird durch die Angabe „8" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
- 5.
- § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen."
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2011.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9976/index.htm