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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (VerfGlasAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Qualitätsmanagement,
- 6.
- Arbeitsvorbereitung,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Teamarbeit,
- 9.
- Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung,
- 10.
- Transport und Lagerung,
- 11.
- Metallbearbeitung,
- 12.
- Elektrotechnik,
- 13.
- Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung,
- 14.
- Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,
- 15.
- Mess- und Steuerungstechnik,
- 16.
- Regelungstechnik,
- 17.
- Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen,
- 18.
- Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen,
- 19.
- Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes,
- 20.
- Vertiefungsphase.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerfGlasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerfGlasAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerfGlasAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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