Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (VerfGlasAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2000 BGBl. I S. 864
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-279 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker Glastechnik/Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Qualitätsmanagement,

6.
Arbeitsvorbereitung,

7.
betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Teamarbeit,

9.
Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung,

10.
Transport und Lagerung,

11.
Metallbearbeitung,

12.
Elektrotechnik,

13.
Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung,

14.
Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,

15.
Mess- und Steuerungstechnik,

16.
Regelungstechnik,

17.
Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen,

18.
Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen,

19.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes,

20.
Vertiefungsphase.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben aus den Bereichen Elektrotechnik, Metallbearbeitung, Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Mess- und Steuerungstechnik durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
betriebliche und technische Kommunikation,

2.
Arbeitsvorbereitung,

3.
Zusammensetzung, Eigenschaften und Herstellung von Glas,

4.
Metallbearbeitung und Fügetechniken,

5.
Mess- und Steuerungstechnik,

6.
Elektrotechnik.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Für die Aufgaben 1 bis 3 kommen insbesondere in Betracht:

1.
Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas,

2.
Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und

3.
Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.

Für die praktische Aufgabe 4 kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glasveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metallbearbeitung oder Automatisierungstechnik.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und seine Vorgehensweise aufzeigen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung:

a)
Werkstoff Glas, Glasarten,

b)
Rohstoffe und Glasschmelze,

c)
Ofenbau,

d)
Formgebung,

e)
Kühlung,

f)
Transport und Lagerung,

g)
Qualitätsmanagement,

h)
Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physikalisch, chemisch,

i)
Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:

a)
Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,

b)
Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen,

c)
Grundlagen der Informationsverarbeitung,

d)
Grundlagen der Elektrotechnik,

e)
Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

f)
Fehleranalyse in technischen Systemen,

g)
Arbeitsorganisation;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Technische Kommunikation 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieglasfertiger/zur Industrieglasfertigerin vom 7. Februar 1985 (BGBl. I S. 297) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik



(siehe BGBl. I 2000 S. 864ff)