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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (VerfGlasAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Für die Aufgaben 1 bis 3 kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas,
- 2.
- Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und
- 3.
- Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.
Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glasveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metallbearbeitung oder Automatisierungstechnik.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und seine Vorgehensweise aufzeigen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung:
- a)
- Werkstoff Glas, Glasarten,
- b)
- Rohstoffe und Glasschmelze,
- c)
- Ofenbau,
- d)
- Formgebung,
- e)
- Kühlung,
- f)
- Transport und Lagerung,
- g)
- Qualitätsmanagement,
- h)
- Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physikalisch, chemisch,
- i)
- Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- 2.
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
- a)
- Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,
- b)
- Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
- c)
- Grundlagen der Informationsverarbeitung,
- d)
- Grundlagen der Elektrotechnik,
- e)
- Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- f)
- Fehleranalyse in technischen Systemen,
- g)
- Arbeitsorganisation;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung 180 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Technische Kommunikation 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerfGlasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerfGlasAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerfGlasAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
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