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Änderung § 5a InsStatG vom 01.01.2021
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§ 5a InsStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 5a InsStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen |
1 Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. 2 Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. 4 Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen. |
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