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Änderung § 4b InsStatG vom 01.01.2024

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§ 4b InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 4b InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3. Umsatzsteuernummer,

4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

(Text alte Fassung)

6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

(Text neue Fassung)

6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

(heute geltende Fassung) 
 

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