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Änderung § 5a InsStatG vom 01.01.2021

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§ 5a InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5a InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen


vorherige Änderung

 


1 Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. 2 Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. 4 Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)