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Änderung § 1 EUBeitrG vom 01.01.2013
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§ 1 EUBeitrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 1 EUBeitrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht | |
(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden a) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der lokalen Behörden oder b) für die Europäische Union; 2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sind, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge; 3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für den Sektor Zucker. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch 1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und b) die von den Behörden, die für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wurden oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden; 2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden; 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann. (3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst nicht | |
(Text alte Fassung) 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung zu leisten sind; | (Text neue Fassung) 1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; |
2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren; 3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe; 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind. (4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Ausführung der Abgabenordnung hat das Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen. |
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