Änderung § 5 Erhaltungsmischungsverordnung vom 05.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Erhaltungsmischungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 6 19. SaatGRÄndV am 5. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ErhMischV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen


(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

(Text alte Fassung)

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

(Text neue Fassung)

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) 1 Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. 2 Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed