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Änderung § 4a Erhaltungsmischungsverordnung vom 05.10.2021
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§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen |
(1) 1 Saatgut von Wildformen der in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebracht werden. 2 Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend. (2) 1 Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt. 2 Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend. (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend. |
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