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Änderung § 5 Erhaltungsmischungsverordnung vom 05.10.2021
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen | |
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben, | (Text neue Fassung) 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben, |
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben. (2) 1 Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. 2 Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG. (3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen. |
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