Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Erhaltungsmischungsverordnung am 08.11.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2012 durch Artikel 5 der 16. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErhMischV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung § 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Gestattung des Inverkehrbringens |
§ 6 Verschließung § 7 Kennzeichnung Anlage (zu § 2 Nummer 6 und 7) Ursprungsgebiete und Produktionsräume | |
§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen | |
Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | (1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn |
1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, 2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehrbringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt worden ist, 3. eine direkt geerntete Mischung a) hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des Lebensraumes des Entnahmeortes an einem anderen Ort wiederherzustellen, b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung nach Buchstabe a erfüllen und c) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält, 4. bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist, dass a) sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbindung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt, c) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der Mischung nicht über mehr als fünf Generationen erfolgt ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstaben c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt. | |
(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt. | |
§ 5a (neu) | § 5a Gestattung des Inverkehrbringens |
(1) 1 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. 2 In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht. (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn 1. das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, 2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können, 3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und 4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat. (3) 1 Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. 2 Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3 Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 4 Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. 5 Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9997/v178141-2012-11-08.htm