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Synopse aller Änderungen der Erhaltungsmischungsverordnung am 17.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2017 durch Artikel 3 der 17. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErhMischV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen


(1) 1 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn

1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist,

2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehrbringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt worden ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. eine direkt geerntete Mischung

(Text neue Fassung)

3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum, Senecio jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio alpinus, Senecio inaequidens, Senecio vernalis und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,

4.
eine direkt geerntete Mischung

a) hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des Lebensraumes des Entnahmeortes an einem anderen Ort wiederherzustellen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung nach Buchstabe a erfüllen und

c) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,

4.
bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist, dass



b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung nach Buchstabe a erfüllen,

5.
bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist, dass

a) sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind,

b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbindung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt,

c) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der Mischung nicht über mehr als fünf Generationen erfolgt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstaben c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.



6. das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.

(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

2. § 4 Nummer 4 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sind.

Für
die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.



(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) 1 Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen
den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. 2 Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3)
Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.