Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - 2. NHG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194 (Nr. 6); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1
Artikel 2

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HG 2021 § 1, Anlage (neu)

Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „547.725.714.000" durch die Angabe „572.725.714.000" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „42.694.600.000" durch die Angabe „102.694.600.000" ersetzt.

2.
Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.



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