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Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S. 105, L 185 vom 4.7.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2462 (ABl. L, 2024/2462, 20.9.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spielwaren in Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- 7.
- entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 8.
- entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 9.
- entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 10.
- entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr bringt oder verwendet,
- 11.
- entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstrument in Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2 eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 13.
- entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinnorganische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder in Verkehr bringt,
- 14.
- entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 15.
- (aufgehoben)
- 16.
- entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindungen in einem Gemisch, einem Erzeugnis oder in einem Bestandteil eines Erzeugnisses verwendet oder
- b)
- Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil eines Erzeugnisses in Verkehr bringt,
- 17.
- entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylmethan in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 18.
- entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 19.
- entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 20.
- entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
- 21.
- entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 22.
- entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
- 23.
- entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,
- 24.
- entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder verwendet,
- 25.
- (aufgehoben)
- 26.
- entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis in Verkehr bringt,
- 27.
- entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 28.
- entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 28a.
- entgegen Nummer 46a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenolethoxylat in einem dort genannten Textilerzeugnis oder einem Teil davon in Verkehr bringt,
- 29.
- entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,
- 29a.
- entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Erzeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält, in Verkehr bringt,
- 30.
- entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 31.
- entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 32.
- entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwendet oder einen dort genannten Reifen oder ein dort genanntes Profil in Verkehr bringt,
- 32a.
- entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt, obwohl ein dort genannter Bestandteil bei unmittelbarer Berührung mit der Haut oder der Mundhöhle einen dort genannten Wert überschreitet, oder
- b)
- Absatz 9 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Granulat oder einen Mulch in Verkehr bringt oder verwendet,
- 33.
- entgegen Nummer 51 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder
- b)
- Absatz 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat in einem Spielzeug, in einem Babyartikel oder in einem Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 33a.
- entgegen Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,
- 34.
- entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr bringt,
- 35.
- entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxyethoxy)-ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt,
- 36.
- entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-Diisocyanat oder ein dort genanntes Isomer in Verkehr bringt,
- 37.
- entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erstmalig in Verkehr bringt oder einen dort genannten Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,
- 38.
- entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt,
- 39.
- entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder verwendet,
- 40.
- entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwendet,
- 41.
- entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in den Verkehr bringt,
- 42.
- entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilberacetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt,
- 43.
- entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unterabsatz 1, der zugehörigen Spalte 2 Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet,
- b)
- Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a der zugehörigen Spalte 2 Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt,
- c)
- Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet oder
- d)
- Absatz 18 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Hart-PVC verwendet,
- 44.
- entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 45.
- entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein anorganisches Ammoniumsalz in einem dort genannten Gemisch oder Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet,
- 46.
- entgegen Nummer 66 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Bisphenol A in einem Thermopapier in Verkehr bringt,
- 47.
- entgegen Nummer 68 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a)
- Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff herstellt oder in Verkehr bringt oder
- b)
- Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 11 Satz 1, der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder in Verkehr bringt,
- 48.
- entgegen Nummer 69 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Methanol in den Verkehr bringt,
- 49.
- entgegen Nummer 70 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 50.
- entgegen Nummer 71 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 1-Methyl-2-pyrrolidon als Stoff oder in einem Gemisch in den Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,
- 51.
- entgegen Nummer 72 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt,
- 52.
- entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol oder eines seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einem dort genannten Sprühprodukt in Verkehr bringt,
- 53.
- entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein Diisocyanat verwendet oder in Verkehr bringt,
- 54.
- entgegen Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, 5 oder Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 einen in Spalte 1 genannten Stoff in einem Gemisch in Verkehr bringt oder ein Gemisch, das einen in Spalte 1 genannten Stoff enthält, verwendet,
- 55.
- entgegen Nummer 76 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der zugehörigen Spalte 2 N,N-Dimethylformamid als Stoff, als Bestandteil eines anderen Stoffes oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,
- 56.
- entgegen Nummer 77 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Formaldehyd oder Formaldehydabspalter in einem Erzeugnis oder in einem Straßenfahrzeug in Verkehr bringt,
- 57.
- entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 synthetische Polymermikropartikel als solche, in einem Gemisch oder für eine dort genannte Verwendung in Verkehr bringt oder
- 58.
- entgegen Nummer 79 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 Undecafluorhexansäure, eines ihrer Salze oder einen PFHxA-verwandten Stoff in einem dort genannten Produkt, Gemisch, kosmetischen Mittel, Feuerlöschschaum oder Feuerlöschschaumkonzentrat in Verkehr bringt oder verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 4 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 2 1) aufgeführt ist, oder
- 3.
- entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 2) ein dort genanntes Biozidprodukt nach dem 17. Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt.
- 1)
- Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 18. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL3343
- 2)
- Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 17. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL1796
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Abschnitt 4 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 6 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852
§ 8 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852
§ 8 hat 1 frühere Fassung
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,
- 7.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,
- 8.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,
- 10.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,
- 11.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder
- 12.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021
§ 10 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
§ 10 hat 1 frühere Fassung
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179I vom 9.6.2020, S. 4), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12 hat 1 frühere Fassung
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem 17. Januar 2025 in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 SF6 verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,
- 6.
- entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,
- 8.
- entgegen Artikel 13 Absatz 19 ein dort genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt oder verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,
- 10.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,
- 11.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder
- 13.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590
§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
§ 14 hat 1 frühere Fassung
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,
- 5.
- entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder
- 7.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025
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