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§ 1 - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
(1) 1Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. 3Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. 4Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. 5Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. 6Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) 1Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. 2Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) 1Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. 2Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. 3In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. 5In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. 6Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. 7Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. 8Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
- zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
- 2.
- zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
- 2a.
- zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
- 2b.
- zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
- a)
- das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
- b)
- die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
- zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
- 3.
- in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2017
Frühere Fassungen von § 1 AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 BGBl. I S. 642 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b AÜG Einschränkungen im Baugewerbe (vom 01.12.2011)
... nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet ...
§ 2 AÜG Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
... ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf ... kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre ...
§ 3 AÜG Versagung (vom 01.04.2017)
... daß der Antragsteller 1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des ... die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b , die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht ... Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der ...
§ 9 AÜG Unwirksamkeit (vom 01.04.2017)
... und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht ... 1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des ... mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b , es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach ...
§ 10a AÜG Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber (vom 01.04.2017)
... Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § ... Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b , gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis ...
§ 11 AÜG Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis (vom 01.08.2022)
... des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 , 2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer ...
§ 12 AÜG Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (vom 01.04.2017)
... In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die ...
§ 13a AÜG Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers (vom 01.08.2022)
... angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 ...
§ 15 AÜG Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (vom 01.03.2020)
... Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ...
§ 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, 1a. einen ... überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, 1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, 1c. entgegen ... einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, 1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, ... Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, 1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, 1e. entgegen ... 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, 1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, 1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer ...
§ 18 AÜG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.03.2020)
... den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, 6. ...
§ 19 AÜG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2017)
... vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 40 AufenthG Versagungsgründe (vom 01.03.2020)
... oder Anwerbung zustande gekommen ist oder 2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer ( § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ) tätig werden will. (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn 1. ...
Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)
V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376
Anlage BMASBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG ) 377,00 3 Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung ... Erlaubnis zur Arbeit- nehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung 218,00 4 Bearbeitung ... 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG ) mit 4.1 Prüfung 2.060,00 ...
DRK-Gesetz (DRKG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 8y G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 2 DRKG Aufgaben (vom 16.12.2023)
... vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist. Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 42d EStG Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (vom 30.06.2013)
... (6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. ... haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber. Der ... Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und ...
Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 40 BrexitSozSichÜG Arbeitnehmerüberlassung
... nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 SchwarzArbG Zweck des Gesetzes (vom 01.04.2021)
... Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes , b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder ... 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 , § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder c) entgegen ...
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023)
... 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden, b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 ... ver- oder entliehen werden oder wurden, b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 , § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden ...
§ 17 SchwarzArbG Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem (vom 26.11.2019)
... den Widerruf, die Versagung oder die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes , 8. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse zur ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 86a SGG (vom 01.01.2024)
... (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... das Wort „gewerbsmäßig" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. ...
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 3 ArbSchKonG Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes a) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht ... ist, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen, 2. § 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und 3. § 8 Absatz 2 bis 4 des ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 642
Artikel 1 1. AÜGÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und nach dem Wort „Arbeitnehmerüberlassung" die Angabe „nach § 1 " eingefügt. b) In Satz 3 wird das Wort „gewerbsmäßige" ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a ... 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 , § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ... 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden und b) entgegen den Bestimmungen nach § ... ver- oder entliehen werden oder wurden und b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 , § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden ... den Widerruf, die Versagung oder die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes , 8. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse zur ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht". b) Absatz 1 wird wie folgt ... die Wörter „über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b ," eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. dem ... und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht ... 1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des ... mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b , es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach ... durch eine andere Person als den Arbeitgeber Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § ... Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b , gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis ... Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1e eingefügt: „1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, 1c. ... Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, 1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, 1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, 1e. entgegen ... 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, 1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,". bb) Die bisherige Nummer 1b wird ... vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht ...
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 10 StabSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn sie 1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sozialversicherungspflichtig beschäftigt ... Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beenden. (6) Abweichend von § ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 4 RL2019/1152-UG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... einmal angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist." ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 9a RÜAbschlG Änderung des DRK-Gesetzes
... vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ...
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 1 AsylVfBeschlGV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... „(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV)
V. v. 18.06.1982 BGBl. I S. 692; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 99 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 AÜKostV Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (vom 15.08.2013)
... Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 ...
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
§ 6 ArGV Versagungsgründe (vom 26.11.2011)
... oder Anwerbung zustande gekommen ist, 2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. (2) Die ...
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