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§ 1 - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
G. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1538; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.1974; FNA: 1103-3 Bundesregierung
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Geltung ab 01.08.1974; FNA: 1103-3 Bundesregierung
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§ 1
(1) Mitgliedern der Bundesregierung können Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden; sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
(2) Die Parlamentarischen Staatssekretäre unterstützen die Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben.
(3) Die Parlamentarischen Staatssekretäre stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
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