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§ 1 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen



(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).

(2) Es bedeutet

1.
der Ausdruck „Seearbeitsübereinkommen" das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Ausdruck „Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

3.
der Ausdruck „Unionsbürger" einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbürgerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.



 
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Frühere Fassungen von § 1 SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 09.06.2016 BGBl. I S. 1350

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Ausdruck ...