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Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TranspRLÄndRLUG k.a.Abk.)
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558; Geltung ab 26.11.2015, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 WpHG § 1, § 2, § 2b, § 2c (neu), § 4, § 20, § 21, § 22, § 22a (neu), § 23, § 24, § 25, § 25a, § 26, § 26a, § 27, § 27a, § 28, § 29a, § 30b, § 30c, § 30d, § 30e, § 37n, § 37o, § 37p, § 37v, § 37w, § 37x, § 37y, § 37z, § 39, § 40c (neu), § 41, § 41a, § 49 (neu)
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:
„§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung". - c)
- Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung". - d)
- Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung". - e)
- Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung". - f)
- Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung". - g)
- Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
„§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung". - h)
- Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
„§ 29a Befreiungen; Verordnungsermächtigung". - i)
- Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden wie folgt gefasst:
„§ 30c (weggefallen)
§ 30d (weggefallen)
§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung". - j)
- Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:
„§ 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". - k)
- Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:
„§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". - l)
- Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:
„§ 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung". - m)
- Nach der Angabe zu § 40b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten". - n)
- Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie".
- 2.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
- 1.
- Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
- a)
- die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
- b)
- die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1 gewählt haben,
- 2.
- Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und
- a)
- die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
- b)
- die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
- 3.
- Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 2b in Verbindung mit § 2c oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."
- 4.
- § 2b wird wie folgt gefasst:
„§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn- 1.
- er nicht bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder
- 2.
- er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
- 1.
- die Wertpapiere des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, sondern stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat wählt, oder
- 2.
- die Wertpapiere des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind.
(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn- 1.
- er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder
- 2.
- er zwar bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanzinstrumente in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
- 1.
- der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt,
- 2.
- die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind oder
- 3.
- der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunftsstaat wählt.
- 1.
- die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, aber stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, oder
- 2.
- die Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und seit der Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens drei Jahre vergangen sind.
(3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 2c wirksam.(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen." - 5.
- Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
„§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 2b Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist,- 1.
- unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln und
- 2.
- unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:
- a)
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
- b)
- wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und,
- c)
- wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen." - 6.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.
- 7.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 bis 3" und die Wörter „Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12" durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1" ersetzt.
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Kommt es infolge von Ereignissen, die die Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu einer Schwellenberührung, so beginnt die Frist abweichend von Satz 3, sobald der Meldepflichtige von der Schwellenberührung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung des Emittenten nach § 26a Absatz 1."
- c)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung."
- 9.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- aus denen der Meldepflichtige die Stimmrechte ausüben kann auf Grund einer Vereinbarung, die eine zeitweilige Übertragung der Stimmrechte ohne die damit verbundenen Aktien gegen Gegenleistung vorsieht,
- 8.
- die bei dem Meldepflichtigen als Sicherheit verwahrt werden, sofern der Meldepflichtige die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 8" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 10.
- Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unternehmen,- 1.
- die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder
- 2.
- auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann,
(2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet werden, wenn- 1.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,
- 2.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- a)
- die Stimmrechte nur auf Grund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder
- b)
- durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen erfolgt, die gleichwertig sind denen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
- 4.
- das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
(3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen gehören, wenn- 1.
- die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,
- 2.
- die Verwaltungsgesellschaft die zu dem Investmentvermögen gehörenden Beteiligungen im Sinne der §§ 21 und 22 nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,
- 3.
- das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den Namen der Verwaltungsgesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
- 4.
- das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn- 1.
- das Unternehmen bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen nach Absatz 2 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6, jeweils gleichwertig sind,
- 2.
- das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
- 3.
- das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn- 1.
- das Mutterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dem Unternehmen verwalteten Beteiligung hält und
- 2.
- das Unternehmen die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihm vom Mutterunternehmen oder von einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unabhängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist." - 11.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Unternehmen" durch die Wörter „Kreditinstitut oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen" ersetzt und werden die Wörter „, das Wertpapierdienstleistungen erbringt" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Handelsbestand" durch das Wort „Handelsbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder zu halten beabsichtigt" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Unberücksichtigt bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „der Richtlinie 2004/39/EG" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Die Berechnung der Stimmrechte, die nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards."
- 12.
- Die §§ 24 bis 25a werden wie folgt gefasst:
„§ 24 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 und 1a gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die- 1.
- dem Inhaber entweder
- a)
- bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
- b)
- ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
- sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:- 1.
- übertragbare Wertpapiere,
- 2.
- Optionen,
- 3.
- Terminkontrakte,
- 4.
- Swaps,
- 5.
- Zinsausgleichsvereinbarungen und
- 6.
- Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 und 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im Sinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1." - 13.
- In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „entweder selbst" die Wörter „, über ein Tochterunternehmen" eingefügt.
- 14.
- § 26a wird wie folgt gefasst:
„§ 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister(1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 26 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.(2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht." - 15.
- In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1" ersetzt.
- 16.
- In § 27a Absatz 2 werden nach den Wörtern „zu veröffentlichen" die Wörter „; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" eingefügt.
- 17.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mitteilungspflichten nach § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien desselben Emittenten anzuwenden, die dem Meldepflichtigen gehören."
- 18.
- § 29a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29a Befreiungen; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „und Unternehmen nach Absatz 3" werden gestrichen.
- 19.
- § 30b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfassung über diese Rechte".
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen des Emittenten auf schriftlichem Wege."
- 20.
- Die §§ 30c und 30d werden aufgehoben.
- 21.
- § 30e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b wird nach den Wörtern „betroffen sind," das Wort „und" eingefügt.
- bbb)
- Buchstabe c wird aufgehoben.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- 22.
- § 37n wird wie folgt gefasst:
„§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:- 1.
- festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
- 2.
- veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
- 3.
- veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte."
- 23.
- § 37o wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Wörter „sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht" durch die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 werden nach dem Wort „Zwischenlageberichts" die Wörter „sowie des Zahlungsberichts und Konzernzahlungsberichts" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 1 können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die dasjenige Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das demjenigen Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz Bezug nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig."
- 24.
- In § 37p Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „, § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
- 25.
- § 37v wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". - b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Wertpapiere begibt," die Wörter „spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und" eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten
- 1.
- den Jahresabschluss, der
- a)
- im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens aufgestellt und geprüft wurde oder
- b)
- im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde und mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen ist,
- 2.
- den Lagebericht, der
- a)
- im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens aufgestellt und geprüft wurde oder
- b)
- im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde,
- 3.
- eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und
- 4.
- eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht."
- d)
- Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Sprache, in der die Informationen nach Absatz 2 abzufassen sind, sowie den Zeitraum, für den diese Informationen im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben müssen und den Zeitpunkt, zu dem diese Informationen zu löschen sind."
- 26.
- § 37w wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „muss das Unternehmen" die Wörter „spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und" eingefügt.
- c)
- Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Sprache, in der der Halbjahresfinanzbericht abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für den der Halbjahresfinanzbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist."
- d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Erstellt und veröffentlicht ein Unternehmen zusätzliche unterjährige Finanzinformationen, die den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 und der Absätze 3 und 4 entsprechen, gilt für die Prüfung oder prüferische Durchsicht dieser Finanzinformationen durch einen Abschlussprüfer Absatz 5 entsprechend."
- 27.
- § 37x wird wie folgt gefasst:
„§ 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341w des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn- 1.
- das Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen im Sinne des § 341r Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern im Sinne des § 341r Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt und
- 2.
- auf das Unternehmen § 341q des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist.
(2) Außerdem muss jedes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.(3) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur Erklärung auffordern, ob es im Sinne des § 341r des Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt das Unternehmen innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 fällt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur Annahme hat, dass ein Tochterunternehmen des Unternehmens in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt.(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über- 1.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für den der Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist."
- 28.
- § 37y wird wie folgt geändert:
- 29.
- § 37z wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe 㤤 37v bis 37y" durch die Angabe 㤤 37v, 37w und 37y" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v bis 37y" durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4" durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „37v Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4" durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 30.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die Nummern 2a und 2b.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- „a)
- § 2c Absatz 1 Satz 2,".
- bbb)
- Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:
- ddd)
- Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
- eee)
- Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und wie folgt gefasst:
- „i)
- § 26a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,".
- fff)
- Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j und der bisherige Buchstabe j wird aufgehoben.
- ggg)
- Buchstabe p wird wie folgt gefasst:
- dd)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- ee)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- ff)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Satz 2, § 29a Absatz 2 Satz 2, § 30e Absatz 1 Satz 2, § 30f Absatz 2, § 37v Absatz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1 Satz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder § 37z Absatz 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- gg)
- Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
- „24.
- entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4, § 37w Absatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Absatz 2 Nummer 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Absatz 2 Nummer 4 oder einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Absatz 2 Nummer 3 einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".
- hh)
- In Nummer 25 werden die Wörter „nach Absatz 6" durch die Wörter „nach Absatz 8" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder entgegen § 37x Absatz 1 in Verbindung mit § 341w des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- c)
- Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f und g, Nummer 5 Buchstabe c und e bis i und des Absatzes 3 Nummer 12 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
- 1.
- zehn Millionen Euro oder
- 2.
- 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 ist- 1.
- im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
- 2.
- im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
- 3.
- im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe h bis j, Nummer 2b und 5 Buchstabe d, Nummer 11a und 24, des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b, d und n bis q, Nummer 2a, 3, 4, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 5 und 6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16 und 17a, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a" werden durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
- 31.
- Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:
„§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitgeteilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder nicht rechtskräftig ist, hinzu. Die Bundesanstalt ergänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.(3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn- 1.
- die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,
- 2.
- die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden würde,
- 3.
- die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung ernsthaft gefährden würde oder
- 4.
- die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde."
- 32.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f eingefügt:„(4f) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, am 26. November 2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 hält und ausschließlich auf Grund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum 26. November 2015 an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, eine der für § 21 geltenden Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 21 mitzuteilen. Wer am 26. November 2015 Instrumente im Sinne des § 25 hält, die sich nach Maßgabe des § 25 Absatz 3 und 4 auf mindestens 5 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 25 mitzuteilen. Wer eine der für § 25a geltenden Schwellen ausschließlich auf Grund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum 26. November 2015 erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter „oder Absatz 4d Satz 1" durch die Wörter „, Absatz 4d Satz 1 oder Absatz 4f Satz 1, 2 oder Satz 3" ersetzt.
- 33.
- § 41a wird wie folgt gefasst:
„§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 2c nicht anzuwenden." - 34.
- Folgender § 49 wird angefügt:
„§ 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.(2) § 37x in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 26. November 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1.
- bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
- 2.
- die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
- a)
- an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechende Voraussetzungen gelten."
- b)
- Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:„(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums
- 1.
- der Emittent entgegen § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht unverzüglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
- 2.
- der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen,
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.(5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt."
- 2.
- Dem § 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Handel im regulierten Markt, die nach dem 7. September 2015 und vor dem 26. November 2015 gestellt worden sind und über die am 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach Antragstellung veröffentlicht werden kann."
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz" die Wörter „, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes," eingefügt.
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 13 Buchstabe c werden nach den Wörtern „seiner Wahl bestimmt wurde" die Wörter „oder die Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem organisierten Markt in dem Herkunftsmitgliedstaat, aber stattdessen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind" eingefügt.
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 37x Absatz 1" durch die Angabe „§ 37x Absatz 2" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 KAGB § 1, § 51, § 94, § 108, § 124, § 140, § 149, § 296
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 344 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie folgt gefasst:
„§ 94 Stimmrechtsausübung". - 2.
- § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." - 3.
- In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3," durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie" ersetzt.
- 4.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
- 5.
- In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 6.
- In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 7.
- In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 8.
- In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 9.
- In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Absatz 3" durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie folgt gefasst:
„§ 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungsermächtigung". - 2.
- Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft." - 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- aus denen der Bieter die Stimmrechte auf Grund einer Vereinbarung, die eine zeitweilige Übertragung der Stimmrechte ohne die damit verbundenen Aktien gegen Gegenleistung vorsieht, ausüben kann,
- 8.
- die bei dem Bieter als Sicherheit verwahrt werden, sofern dieser die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, sie auszuüben."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 8" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:„(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet werden, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6:
- 1.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, unabhängig vom Bieter aus,
- 2.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- a)
- darf die Stimmrechte nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben oder
- b)
- stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen erfolgt, die gleichwertig sind denen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mit und
- 4.
- der Bieter erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
(4) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen gehören, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6:- 1.
- die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus,
- 2.
- die zum verwalteten Investmentvermögen gehörenden Beteiligungen im Sinne der §§ 29 und 30 werden nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, verwaltet,
- 3.
- das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser Verwaltungsgesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
- 4.
- das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."
- d)
- Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:„(5) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
- 1.
- das Unternehmen bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen nach Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7, jeweils gleichwertig sind,
- 2.
- der Bieter der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
- 3.
- der Bieter gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 gelten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6, wenn- 1.
- der Bieter oder ein anderes Tochterunternehmen des Bieters seinerseits Anteile an der von dem Unternehmen verwalteten Beteiligung hält und
- 2.
- das Unternehmen die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihm vom Bieter oder von einem anderen Tochterunternehmen des Bieters erteilt werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Umstände, unter denen in den Fällen der Absätze 3 bis 6 eine Unabhängigkeit des Unternehmens vom Bieter gegeben ist."
- 4.
- In § 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes
In § 135 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „beteiligt ist" die Wörter „; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 22a Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht" eingefügt.
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 HGB § 8b, § 285, § 292, § 312, § 314, § 327a, § 328, § 335, § 341r, § 341w, § 342b, § 342d
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 9 werden die Angabe „2b" durch die Angabe „2c", die Angabe „37x Abs. 1" durch die Angabe „37x Absatz 2" und die Angabe „§ 41 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe „2b" durch die Angabe „2c", die Angabe „37x Abs. 1" durch die Angabe „37x Absatz 2" und die Angabe „41 Abs. 4a" durch die Angabe „41" ersetzt.
- 2.
- In § 285 Nummer 27 wird die Angabe „Halbsatz 1" gestrichen.
- 3.
- § 292 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „2004/19/EG" durch die Angabe „2004/109/EG" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „50.000 Euro" durch die Angabe „100.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 312 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 301 Absatz 2 Satz 3 bis 5" ersetzt.
- 5.
- In § 314 Absatz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Halbsatz 1" gestrichen.
- 6.
- In § 327a wird die Angabe „50.000 Euro" durch die Angabe „100.000 Euro" ersetzt.
- 7.
- In § 328 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
- 8.
- § 335 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „; der Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünfzigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt:„(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
- zehn Millionen Euro,
- 2.
- 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
- 3.
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
- zwei Millionen Euro oder
- 2.
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist- 1.
- im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
- 2.
- im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
- 3.
- im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens."
- 9.
- In § 341r Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Verbrauchssteuern" durch das Wort „Verbrauchsteuern" ersetzt.
- 10.
- Dem § 341w Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a gilt entsprechend." - 11.
- § 342b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht" durch die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffentlichte Zahlungsberichte oder Konzernzahlungsberichte" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs." - cc)
- In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Zwischenlageberichts" die Wörter „sowie des Zahlungsberichts und des Konzernzahlungsberichts" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 2 können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 2 Satz 1 Bezug nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig."
- 12.
- In § 342d Satz 3 wird die Angabe „§ 17d Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 17d Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 EGHGB Artikel 75, Artikel 77 (neu)
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 75 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 2.
- Folgender Neununddreißigster Abschnitt wird angefügt:
„Neununddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 77
§ 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom 26. November 2015 geltenden Fassung findet ab dem 1. Januar 2016 Anwendung."
Artikel 10 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „alle Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind," durch die Wörter „die zum Stichtag nach Satz 2 umlagepflichtigen Unternehmen" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 sind Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs."
- 2.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden."
Artikel 11 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 WpAV § 3b, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 22, § 24, § 25, Anlage (neu)
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 2.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Inhalt der Mitteilung(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.(2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen." - 3.
- § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben." - 4.
- Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt." - 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen." - 6.
- Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b." - 7.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein." - 8.
- In § 25 wird die Angabe „nach § 2b" durch die Wörter „nach den §§ 2b und 2c" ersetzt.
- 9.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 17 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung
".
Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
In § 12 Absatz 5 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem bevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft auf einen Widerruf der Zulassung der betroffenen Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt; die Angaben müssen einen ausdrücklichen Hinweis auf mögliche Einschränkungen der Handelbarkeit der betroffenen Wertpapiere als Folge des Widerrufs und die damit einhergehende Möglichkeit von Kursverlusten enthalten;".
Artikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 TranspRLDV § 1, § 2, § 3, § 4, § 8, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22
Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 22a Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- „5.
- Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie
- 6.
- die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" und die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „dem Meldepflichtigen" durch die Wörter „dem Mutterunternehmen" und die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Meldepflichtige" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen" und wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Der Meldepflichtige" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" und die Wörter „dem Meldepflichtigen" durch die Wörter „dem Mutterunternehmen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstrumente" durch das Wort „Instrumente" und das Wort „Finanzinstrumenten" durch das Wort „Instrumenten" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes- 1.
- die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und
- 2.
- bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.
(2) § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." - 6.
- § 15 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 8.
- In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 9.
- Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.
Artikel 15 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „auf die in § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten" durch die Wörter „auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten" ersetzt.
- 2.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden."
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