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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2022 aufgehoben
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Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV)
V. v. 23.08.2012 BGBl. I S. 1822 (Nr. 40); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 310-4-16 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.09.2012; FNA: 310-4-16 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in der Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt.
§ 2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
1Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:
- 1.
- das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
- 2.
- in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 754 m.W.v. 25. Juni 2014
§ 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrags
(1) 1Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. 2Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) 1Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. 2Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:
- 1.
- unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
- 2.
- unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
- 3.
- Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. 2Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.
(4) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. 2Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 754 m.W.v. 25. Juni 2014
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