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Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung - SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

1.
im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und

2.
auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist.

Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen gleich offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

1.
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

2.
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die

1.
der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,

2.
der Übertragung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,

3.
anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

4.
meereskundlichen Untersuchungen

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.




§ 1a Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit nichts anderes bestimmt ist.




§ 2 Planfeststellung



(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

(3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.




§ 3 Konkurrenzregelung



(1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben nach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind. Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4 ruhend gestellt worden ist.

(2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1 müssen zumindest umfassen:

1.
eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2.
eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange,

3.
ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und

4.
einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt worden ist, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Antrags ist, vereinbar sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn der ursprüngliche Träger des Vorhabens den Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche Verfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.