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Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt (Treuhandunternehmensübertragungsverordnung - TreuhUntÜV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3910; zuletzt geändert durch Artikel 592 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 1 Übertragung von Aufgaben



(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind

1.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über die Privatisierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

2.
die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

3.
die Rückübertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie

4.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, soweit diese sich auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen beziehen.




§ 2 Übertragung von Unternehmensbeteiligungen



(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 53659 eingetragenen BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 30. Dezember 1994 auf den Bund übertragen.

(2) Die Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der Treuhandanstalt an den in Anlage 1 bis 4 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf die BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH übertragen.

(3) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den in Anlage 5 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen.

(4) Die Aktien der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf den Bund übertragen.


§ 3 Haftung im Innenverhältnis



(1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungszusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von Unternehmen handelt.

(2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gedeckt sind.