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Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung - VorgV)
V. v. 04.06.1956 BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch V. v. 07.10.1981 BGBl. I S. 1129
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten
I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung
§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.
§ 2 Fachvorgesetzte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.
§ 3 Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.
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