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Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Chemielaborant/Chemielaborantin,

2.
Biologielaborant/Biologielaborantin,

3.
Lacklaborant/Lacklaborantin,

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen, bestehend aus

1.1
für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;

1.2
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:

a)
für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,

b)
für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,

c)
für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;

2.
sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die

a)
für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,

b)
für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,

c)
für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.