Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte
§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz
§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz

§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand ohne Zustimmung des Bundesministeriums (§ 47 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes),

2.
die Befugnis, in den Fällen der §§ 44 bis 47 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann (§ 48 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes),

3.
die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),

4.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,

5.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),

6.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,

7.
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 ist und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt,

8.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

2.
die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

3.
die Zuständigkeit, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens bekanntzugeben, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

4.
die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

5.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

6.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.
die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),

4.
die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen:

1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed