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Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte
§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.
§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen:
- 1.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand ohne Zustimmung des Bundesministeriums (§ 47 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
- 2.
- die Befugnis, in den Fällen der §§ 44 bis 47 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann (§ 48 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 3.
- die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 6.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 7.
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 ist und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt,
- 8.
- die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt.
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen:
- 1.
- die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 3.
- die Zuständigkeit, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens bekanntzugeben, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 5.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 6.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).
§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.
§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen:
- 1.
- die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen:
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.
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