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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

2.
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

3.
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,

4.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

5.
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben

1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.




§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 5 (aufgehoben)







§ 6 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

§ 7 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Bearbeiten von Aufträgen,

15.
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

16.
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

17.
Bauteile und Einrichtungen prüfen,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Anlagenbau,

2.
Apparate- und Behälterbau,

3.
Instandhaltung,

4.
Rohrsystemtechnik,

5.
Schweißtechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.