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Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz - TerrorBekämpfErgG k.a.Abk.)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Geltung ab 11.01.2007, abweichend siehe Artikel 13
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Geltung ab 11.01.2007, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 BVerfSchG § 8, § 8a (neu), § 9, § 17, § 18, § 19, § 2, § 14, § 15, § 16
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 5 bis 12 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 5.
- 2.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Besondere Auskunftsverlangen(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei- 1.
- Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
- 2.
- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
- 3.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
- 4.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
- 5.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
- a)
- Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
- b)
- Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
- c)
- Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
- 1.
- zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
- 2.
- Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2 nachdrücklich fördern, oder
- 2.
- auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
- a)
- bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
- b)
- bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.(6) Das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.(8) Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1, zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt." - 3.
- § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung" und in Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person oder eine in Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle der ausschreibenden Behörde Informationen gemäß Artikel 99 Abs. 4 SDÜ übermitteln. Ausschreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein dazu besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen Bundesministeriums für Ausschreibungen durch den Militärischen Abschirmdienst das Bundesministerium der Verteidigung und für Ausschreibungen durch den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt tritt."
- 5.
- § 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend." - 6.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 8 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden."
- 7.
- In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium", in § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums", in § 15 Abs. 4 Satz 4, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister" und „den Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142) werden aufgehoben. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 MADG § 4, § 4a (neu), § 9, § 10, § 11
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „5" ersetzt.
- 2.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." - 3.
- In § 9 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
- c)
- Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 5.
- In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 BNDG § 2, § 2a (neu), § 5, § 7, § 8, § 9, § 1, § 6, § 12
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1a wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende- Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." - 3.
- In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgende Angabe angefügt:
„mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt." - 4.
- In § 7 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" und die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt.
- 5.
- § 8 Abs. 3a wird aufgehoben.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
- bb)
- Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.
- 7.
- In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter „Chefs des" gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" und in § 12 Satz 2 das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 eingefügt:
- „§ 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a des BND-Gesetzes bleiben unberührt."
Artikel 6 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
In § 13 Abs. 2 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), die zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe 11. Januar 2007" durch die Angabe 10. Januar 2012" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Artikel 5 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann."
Artikel 7a Änderung des Vereinsgesetzes
§ 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Wirtschaftsvereinigungen".
- 2.
- Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Wörter „, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften" und nach dem Wort „Genossenschaften" die Wörter „, Europäische Genossenschaften" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind," gestrichen.
- 4.
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder".
- 5.
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
- 6.
- In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1 oder 2" ersetzt.
Artikel 7b (aufgehoben)
Artikel 7b hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 PassG § 23a (neu)
Text in der Fassung des Artikels 13 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667 m.W.v. 1. August 2007
Artikel 8 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 3a Satz 1 wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches" die Angabe „und der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches," eingefügt und die Angabe „unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4" durch die Angabe „unbeschadet der Absätze 1 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, verbracht werden. Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach
- a)
- Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder
- b)
- Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9)
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1" ein Komma eingefügt und die Angabe „und 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satzende durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben."
- 2.
- In Absatz 3 wird nach dem Wort „Wirtschaftsstraftaten" ein Komma eingefügt, das Wort „sowie" gestrichen und nach dem Wort „Steuerstraftaten" die Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben" eingefügt.
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