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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)

G. v. 26.09.1991 BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.02.1992; FNA: 319-94 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 10



Von der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger der ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig. Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Ergreifung zu benachrichtigen.




§ 11



(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.




§ 12



(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.

(3) (aufgehoben)




§ 13



Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird.




§ 14



(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt.

(2) Die aufgrund der Anordnung nach § 5 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.