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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.09.2014 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Er gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt werden:
- 1.
- Schwerpunktgebiet Bauwesen
lfd. Nr. | Aus- bildungs- dauer in Wochen | Art der Ausbildung (Praktika/ Lehrgang) | Ausbildungsinhalt |
1 | 1 | Lehrgang | Einführung in - Organisation und Auf- bau der für das Bahn- wesen zuständigen Bundesbehörden, - Organisation und Dienstbetrieb des EBA Aufgaben des EBA (abtei- lungs- bzw. referatsbezo- gen) |
2 | 6 | Lehrgang | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen |
3 | 3 | Lehrgang | Grundlagen der Eisenbahn- technik |
4 | 2 | Lehrgang | Einführung in den Eisen- bahnbetrieb |
5 | 2 | Lehrgang | Einführung in den Eisen- bahnbau |
6 | 10 | Lehrgang/ Praktikum | Kennenlernen eines Eisen- bahnunternehmens |
7 | 10 | Praktikum | Regionale Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwal- tung des Bundes |
8 | 2 | Praktikum | Aufgaben der Bauaufsicht der Länder und der Straßenbauverwaltung |
9 | 6 | Praktikum | Aufgaben der Eisenbahn- verkehrsverwaltung des Bundes |
10 | 6 | Urlaub | |
11 | 4 | Praktikum/ Lehrgang | Laufbahnprüfung; Vorbe- reitung |
- 2.
- Schwerpunktgebiet Maschinentechnik:
lfd. Nr. | Aus- bildungs- dauer in Wochen | Art der Ausbildung (Praktika/ Lehrgang) | Ausbildungsinhalt |
1 | 1 | Lehrgang | Einführung in |
- Organisation und Auf- bau der für das Bahnwe- sen zuständigen Bun- desbehörden, - Organisation und Dienstbetrieb des EBA Aufgaben des EBA (abtei- lungs- bzw. referatsbezo- gen) | |||
2 | 6 | Lehrgang | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen |
3 | 3 | Lehrgang | Grundlagen der Eisen- bahntechnik |
4 | 2 | Lehrgang | Einführung in den Eisen- bahnbetrieb |
5 | 6 | Lehrgang | Fachseminar Schienen- fahrzeuge |
6 | 1 | Lehrgang/ Praktikum | Fahrdienstleiterausbildung |
7 | 3 | Lehrgang/ Praktikum | Triebfahrzeugführeraus- bildung |
8 | 10 | Praktikum | Herstellung, Instandhal- tung und Prüfung von Schienenfahrzeugen |
9 | 5 | Praktikum | Aufgaben der Eisenbahn- verkehrsverwaltung des Bundes hinsichtlich • Technische Aufsicht sowie Bauartzulassung und Abnahme von Schienenfahrzeugen • Überwachungsbedürfti- ge Anlagen • Gefahrgutüberwachung |
10 | 1 | Praktikum | Aufgaben des technischen und sozialen Arbeits- schutzes |
11 | 4 | Praktikum | Aufgaben der Eisenbahn- verkehrsverwaltung des Bundes hinsichtlich • Technischer Arbeits- schutz • Eisenbahnaufsicht • Gefahrgutüberwachung |
12 | 6 | Urlaub | |
13 | 4 | Praktikum/ Lehrgang | Laufbahnprüfung; Vorbe- reitung |
- 3.
- Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:
lfd. Nr. | Aus- bildungs- dauer in Wochen | Art der Ausbildung (Praktika/ Lehrgang) | Ausbildungsinhalt |
1 | 1 | Lehrgang | Einführung in - Organisation und Auf- bau der für das Bahn- wesen zuständigen Bundesbehörden, - Organisation und Dienstbetrieb des EBA Aufgaben des EBA (abtei- lungs- bzw. referatsbezo- gen) |
2 | 6 | Lehrgang | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen |
3 | 3 | Lehrgang | Grundlagen der Eisen- bahntechnik |
4 | 2 | Lehrgang | Einführung in den Eisen- bahnbetrieb |
5 | 2 | Lehrgang | Fachseminar Leit- und Sicherungstechnik |
6 | 3 | Praktikum | Technische Grundlagen und Anforderungen an die Sicherungs-, Telekommuni- kations- und Elektrotech- nik der Eisenbahnen |
7 | 7 | Praktikum | Eisenbahn-Infrastruktur- unternehmen • Betriebliche Infrastruk- turplanung • Betriebsführung • Fahrdienstleiter- ausbildung • Triebfahrzeugführer- ausbildung • Planungsgrundsätze der eingesetzten Techniken • Betriebsführung und Instandhaltung von Sicherungs-, Telekom- munikations- und elek- trotechnischen Anlagen |
8 | 6 | Lehrgang | Technik und Planung von Stellwerken und Bahn- übergängen |
9 | 3 | Lehrgang | Technik der Bahnstrom- Oberleitung, Schaltanlagen, Schutz und Fernwirktechnik, Netz- stromanlagen |
10 | 2 | Lehrgang | Technik der Telekommu- nikationsanlagen für den Bahnbetrieb |
11 | 7 | Praktikum | Aufgaben der Eisenbahn- verkehrsverwaltung des Bundes hinsichtlich • Planfeststellung • Technische Aufsicht • Bauaufsicht • Technischer Arbeits- schutz • Gefahrgutüberwachung • LfB |
12 | 6 | Urlaub | |
13 | 4 | Praktikum/ Lehrgang | Laufbahnprüfung; Vorbe- reitung |
(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auf.
§ 14 Praktika
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den drei Schwerpunktgebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 mit den wesentlichen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 15 Lehrgänge
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Lehrgänge haben zum Ziel, die im Hochschulstudium gewonnenen und in den Praktika anzuwendenden Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellt das Eisenbahn-Bundesamt Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 17 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- Hausarbeiten,
- 3.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 4.
- Referate,
- 5.
- eine Projektarbeit oder
- 6.
- mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder Kolloquien).
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 30 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(3) Während des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 30 bewertet wird.
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 25 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
§ 18 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 30 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 17 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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