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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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§ 10 Gebühren in besonderen Fällen
§ 10 wird in 23 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn
- 1.
- ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,
- 2.
- ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,
- 3.
- ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
- 4.
- eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden muss und
- 5.
- ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt.
(2) 1Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist. 2Wird der Antrag allein wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) 1Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung vorgesehen ist. 2Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Betrags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. 3Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben.
(5) 1Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. 2Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt wurde. 3Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.
(6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden oder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben.
(7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetzten Verwaltungsakt vorgesehen ist.
§ 11 Gebührenarten
§ 11 wird in 18 Vorschriften zitiert
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- durch feste Sätze (Festgebühren),
- 2.
- nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
- 3.
- durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
§ 12 Auslagen
§ 12 wird in 43 Vorschriften zitiert
(1) 1Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
- 2.
- Leistungen anderer Behörden und Dritter,
- 3.
- Dienstreisen und Dienstgänge,
- 4.
- Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
- 5.
- Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1.
- bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
- 2.
- auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
- 3.
- Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
- 4.
- Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
§ 13 Gebührenfestsetzung
§ 13 wird in 20 Vorschriften zitiert
(1) 1Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. 2Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(3) 1Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. 4Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
- 1.
- über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder
- 2.
- der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 14 Fälligkeit
§ 14 wird in 20 Vorschriften zitiert
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 15 wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.
§ 16 Säumniszuschlag
§ 16 wird in 25 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet
- 1.
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kasse,
- 2.
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder
- 3.
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 17 wird in 19 Vorschriften zitiert
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 18 Zahlungsverjährung
§ 18 wird in 23 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 19 wird in 22 Vorschriften zitiert
(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch
- 1.
- schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
- 2.
- Zahlungsaufschub,
- 3.
- Stundung,
- 4.
- Aussetzung der Vollziehung,
- 5.
- Sicherheitsleistung,
- 6.
- Vollstreckungsaufschub,
- 7.
- eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 8.
- Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 9.
- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 10.
- Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
- 11.
- Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
- 1.
- die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
- 2.
- bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
- 3.
- das Insolvenzverfahren beendet ist,
- 4.
- der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
- 5.
- die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
- 6.
- die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
§ 20 Rechtsbehelf
§ 20 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. 2Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
§ 21 Erstattung
§ 21 wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.
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