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§ 100 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte



(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2) 1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,

2.
eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,

3.
die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,

4.
Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.



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Frühere Fassungen von § 100 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 3 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 10.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 100 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 WpHG Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 03.01.2018)
... nicht erhoben werden. Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 100 und 101 sind die derivativen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  „Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 und Optionsscheine." 32. ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 3 KlASG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 25.06.2017)
...  b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort „Das" durch die Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... § 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 100 Verbotene Finanztermingeschäfte Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen  ... 99 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 37g und 37h" durch die Angabe „ §§ 100 und 101" und werden die Wörter „Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2" durch ... Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3" ersetzt. 103. § 37g wird § 100 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4b" durch die Angabe „§ ...