(1)
1Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an, die gemäß §
13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in §
63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach §
100 erforderlicher Prüfungsbericht zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.
2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß §
63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
1In der Mitgliederversammlung sind die in §
63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach §
100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen.
2§
64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.