Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
§ 103 Gerichtliche Entscheidung

Zweiter Teil Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß


§ 101 wird in 3 Vorschriften zitiert

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

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§ 102 Nachträgliches Strafverfahren


§ 102 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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§ 103 Gerichtliche Entscheidung


§ 103 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,

2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.



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