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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 104 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 104 Erwarteter Verlustbetrag
(1) 1Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. 2Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.
(2) 1Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. 2Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus
- 1.
- der Summe der erwarteten Verlustraten sämtlicher derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, und
- 2.
- der Summe der erwarteten Verlustraten für die n-1 Adressen unter sämtlichen derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, für die sich der niedrigste erwartete Verlustbetrag ergibt.
(3) Muss das Institut für eine IRBA-Position in den Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen oder Mengengeschäft die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden und ist für diese IRBA-Position ein Ausfall des Schuldners eingetreten, ist die erwartete Verlustrate die entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelte beste Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verluste für diese IRBA-Position.
(4) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet wird, ist anhand Tabelle 15 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit der IRBA-Spezialfinanzierungsposition und ihrer Risikogewichtsklasse zu ermitteln.
(5) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse Beteiligungen ist
- 1.
- das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position, wenn sie zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,
- 2.
- Null, wenn sie ein modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio ist,
- 3.
- 0,8 Prozent, wenn die Beteiligungsposition
- a)
- in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht oder
- b)
- in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört,
- 4.
- 2,4 Prozent in jedem anderen Fall.
(6) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva beträgt 0 Prozent.
(7) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position, für die das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht nach § 86 Abs. 3 bestimmt wird, beträgt 0 Prozent.
(8) Die erwartete Verlustrate für einen mit einer Gewährleistung abgesicherten Teil einer Adressrisikoposition, für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach § 84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent.
(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten durch angemessene Anpassung der Bewertung in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 104 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... IRBA-Positionswert. Ferner ist für jede IRBA-Position der erwartete Verlustbetrag nach § 104 zu ermitteln. (3) Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass das Institut 1. eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 ...
§ 63 SolvV Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
... IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems bildet, erfüllt ein Institut die Erfahrungsanforderungen, wenn ... IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells bildet, erfüllt ein Institut die ...
§ 84 SolvV Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte (vom 31.12.2010)
... der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese ... ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der ... der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert ...
§ 105 SolvV Wertberichtigungsvergleich
... werden. Hat ein Institut für eine IRBA-Position, für die es nach § 104 Abs. 9 eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden darf, Beträge für eine ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und ... oder des risikogewichteten IRBA-Positionswertes sowie des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Institut ...
§ 246 SolvV Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen (vom 31.12.2010)
... nach § 72 Satz 2 und 3 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten." 17. In § 104 Absatz 9 werden die Wörter „in hinreichender Weise" durch die Wörter ...
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