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§ 106 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 106 Schwellenwerte
(1) 1Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 2§ 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
- 1.
- für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
- 2.
- für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) G. v. 17. Februar 2016 BGBl. I S. 203 m.W.v. 18. April 2016
Frühere Fassungen von § 106 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.04.2016 | Artikel 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 258 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 24.04.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009 BGBl. I S. 790 |
aktuell vorher | 22.12.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 132 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 106 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 132 GWB Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit (vom 18.04.2016)
... ändert und der Wert der Änderung 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr ...
§ 143 GWB Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz (vom 18.04.2016)
... von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durchführung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078
§ 2 BwBBG Anwendungsbereich
... geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden ...
E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 4a EGovG Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung (vom 24.07.2024)
... des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche ...
E-Rechnungsverordnung (ERechV)
V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555; zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 9 ERechV Ausnahmen für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland
... oder des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. (2) Wenn bei ...
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 9 LNGG Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)
... öffentlicher Aufträge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 311 SGB V Aufgaben der Gesellschaft für Telematik (vom 26.03.2024)
... von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT ...
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
§ 2 VergStatVO Art und Umfang der Datenübermittlung (vom 02.04.2020)
... 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten. (2) Öffentliche ... überschreitet, 2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet, 3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils ...
Vergabeverordnung (VgV)
Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
§ 10a VgV Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms (vom 24.08.2023)
... deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht ...
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
§ 12 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (vom 19.11.2020)
... in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf Jahren nach Abschluss ...
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 6 WRegG Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren (vom 19.01.2021)
... 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 2 Satz 2, § 52, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Nr. 8 werden jeweils die Wörter Bundesministerium für ...
Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten. (2) ... überschreitet, 2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet, 3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils ...
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Artikel 1 VergabeRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 24.04.2009)
... „§ 103 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 106a Abgrenzung der ... insbesondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberührt." 11. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 12. Nach § 106 wird folgender § 106a ... 11. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 12. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Abgrenzung der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770
Artikel 1 RL2014/55/EU-UG Änderung des E-Government-Gesetzes
... des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend; die §§ 97 bis 115 und 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind anzuwenden, soweit die dort ...
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1 HHVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, sind nach Maßgabe des Teils 4 des Gesetzes gegen ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 132 9. ZustAnpV Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3, § 106 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Nr. 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT ...
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... öffentliche Aufträge § 105 Konzessionen § 106 Schwellenwerte § 107 Allgemeine Ausnahmen § 108 Ausnahmen ... Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein. § 106 Schwellenwerte (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen ... und der Wert der Änderung 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr ... von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durchführung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle ...
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VergRModVO Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... b Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Wörter „§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt. 8. ...
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 1 VgRFoAV Änderung der Vergabeverordnung
... deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht." 5. In § 23 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 258 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, § 100b Absatz 4 Nummer 4, § 106 Absatz 1 Satz 4, § 127 Nummer 8, § 129 Absatz 1, 2 und 3 sowie den §§ 129a ...
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