(1)
1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt §
38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und §
40 Abs. 3 Satz 2.
5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§
4 Abs. 1, §
5) bleiben unberührt.
(2)
1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.
5§
42 der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§
4 Abs. 1, §
5) bleiben unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1800
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730