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§ 11 - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
G. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1538; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.1974; FNA: 1103-3 Bundesregierung
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Geltung ab 01.08.1974; FNA: 1103-3 Bundesregierung
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§ 11
(1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert:
In § 111 Abs. 4 werden hinter dem Wort "Ministeramtes" die Worte "oder eines Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung seit dem 15. Dezember 1972" eingefügt.
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
(3) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
In § 34 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen."
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 11 ParlStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ParlStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ParlStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ParlStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ParlStG
... 4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 9. April 1967, § 11 Abs. 3 mit Wirkung vom 20. Juli 1972 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322
Artikel 2 BMinGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung." 2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die ...
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