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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 2 Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Registrierung von Anlagen
Unterabschnitt 2 Registrierung von Anlagen
§ 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung
(1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lässt:
- 1.
- Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen und neben erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen, und
- 2.
- Anlagen, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt höchstens sechs Monate
- a)
- eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder eine Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder
- b)
- zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wurde.
(2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche Bestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wurde, nur auf diesen Umstand.
(4) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 2Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation registriert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). 2Die Bestätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 12 Änderung von Anlagendaten
§ 12 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Sofern sich die nach § 10 Absatz 2 mitgeteilten Daten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
(2) 1Bei Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2Die Bestätigung ist der Registerverwaltung innerhalb eines Monats, nachdem der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Änderung der Daten bekannt geworden ist, zu übermitteln. 3Vor Eingang der Bestätigung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
(3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht mit den vom Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelten Daten übereinstimmen, werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
§ 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage
(1) 1Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu übermitteln. 2Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.
(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 14 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
§ 14 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
(2) 1Für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine erneute Anlagenregistrierung beantragt werden. 2Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 gegenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung bestätigen.
(3) 1Die erneute Anlagenregistrierung darf frühestens sechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt werden. 2Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung nur gemäß § 10 erfolgen.
§ 15 Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wenn die Anlage nicht mehr von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betrieben wird, der oder dem sie zugeordnet ist, erlischt ihre Registrierung.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Registrierung bestehen und kann die Anlage dem Konto der neuen Anlagenbetreiberin oder des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zuvor
- 1.
- ein Konto gemäß § 4 eröffnet hat,
- 2.
- die Zuordnung der Anlage zu ihrem oder seinem Konto beantragt hat und die Registrierung noch gültig ist und
- 3.
- den Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers durch geeignete Belege in einer Form nachgewiesen hat, die die Registerverwaltung bestimmt.
(3) 1Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr betreiben wird, ist verpflichtet, der Registerverwaltung mitzuteilen, dass sie oder er nicht mehr Betreiberin oder Betreiber der Anlage sein wird. 2Dies ist unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
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