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Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz - WertAusglG k.a.Abk.)
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden
Dritter Abschnitt Erwerbspflicht der Bundesrepublik
§ 11
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Übergang des Eigentums an dem Grundstück soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die in § 9 genannte Behörde auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik den Eigentumsübergang durch Bescheid an. In dem Bescheid hat die Behörde auch die Höhe der von der Bundesrepublik zu zahlenden Entschädigung festzusetzen. Sie hat ferner darüber zu befinden, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder der Verbindung der Sache mit dem Grundstück entgegenstehen, sind nicht aufrechtzuerhalten. Die Anordnung, daß Rechte im Sinne der Sätze 4 und 5 nicht aufrechterhalten werden, ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen.
(2) Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden und die Entschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist, bestimmt die Behörde den Tag, mit dessen Beginn die in dem Bescheid vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten.
(3) Die Behörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Bescheides und der in Absatz 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch. Wird Eigentum nur an einem Teil eines Grundstücks übertragen, so sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
§ 12
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die von der Bundesrepublik zu zahlende Entschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeitpunkt hat, in dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet. Die durch die Verbindung der Sache mit dem Grundstück eingetretene Werterhöhung bleibt außer Betracht. Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten werden oder für die eine gesonderte Entschädigung zu gewähren ist, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert des Grundstücks infolge von Umständen, welche die Bundesrepublik zu vertreten hat, vermindert oder infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Eine Minderung oder Erhöhung des Grundstückswerts bleibt jedoch dann außer Betracht, wenn sie auf einer Minderung oder Erhöhung des Werts der mit dem Grundstück verbundenen Sache beruht.
(3) Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die während der Dauer der Inanspruchnahme an dem Grundstück entstanden sind, bleiben unberührt.
§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist er zum Ausgleich der Wertminderung verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer die Sache unentgeltlich genutzt, so ist er zum Ausgleich verpflichtet; der Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist die Werterhöhung bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
§ 14
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit Rechte der in § 11 Abs. 1 genannten Art erlöschen, ist den Berechtigten für die hierdurch eintretenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den die erlöschenden Rechte in dem Zeitpunkt haben, in dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet.
(2) Gesondert zu entschädigen sind
- 1.
- Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
- 2.
- Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts (Verkehrswerts) ihres Rechts aus der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt.
(4) Wird in den Fällen des § 10 Abs. 3 eine Entschädigung für eine Wertminderung des Restbesitzes gewährt, so haben die Inhaber der an dem Restbesitz bestehenden dinglichen Rechte und der Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Restbesitzes berechtigen, Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung ihres Rechts aus dieser Entschädigung.
§ 15
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.
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