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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

4.
entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,

5.
entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.




§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder

4.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,

4.
entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,

6.
entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7.
entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,

8.
entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

9.
entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

10.
entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,

11.
entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder

12.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1.
entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,

3.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

5.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt,

6.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Fischfang betreibt,

7.
entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen Fang lagert,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 47 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

14.
entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

16.
entgegen Artikel 54a Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,

17.
entgegen Artikel 54b Absatz 2 Fisch löscht,

18.
entgegen Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,

19.
entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet,

20.
entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,

21.
als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

22.
entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

5.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,

7.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

10.
entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,

11.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,

16.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder

17.
entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.




§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2.
entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,

3.
entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder

4.
entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

4.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7.
entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

8.
ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

9.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,

10.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

11.
ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder

12.
entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

4.
entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5.
entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,

6.
entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,

7.
entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8.
entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.