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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 111 Dienstleistungsverkehr
(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen,
- 2.
- zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 kann das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009
VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
§ 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung
§ 111a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§ 110a Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in § 110a Abs. 2 oder Abs. 2a bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß § 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.
§ 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
(1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 Aufforderungen oder Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2, § 81f oder § 83b nicht nach, so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen (§ 81 Abs. 2, § 110a Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ergehen.
(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet die Bundesanstalt auf Verlangen Amtshilfe. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.
(3) Hat die Bundesanstalt Gründe für die Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach § 110a Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, unterrichtet sie hierüber die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.
(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie über Lebensversicherungen, so trifft die Bundesanstalt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen Maßnahmen.
(5) Verliert ein nach § 110a Abs. 1 tätiges Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft die Bundesanstalt nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates die zur Unterbindung der weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
§ 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfügungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maßnahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen.
(2) Beabsichtigt die Bundesanstalt in Wahrnehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt, wenn sie Anordnungen in bezug auf eine nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.
(2a) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81, 83 und 84 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde.
(3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch die Bundesanstalt bewirkt.
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller Mitglied- oder Vertragsstaaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner setzt sie sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
§ 111d Bestandsübertragung
Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es gemäß § 110a Abs. 1 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung der Bundesanstalt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 14 Abs. 4, 5 und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme. Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes G. v. 23. Dezember 2007 BGBl. I S. 3248 m.W.v. 1. Januar 2008
§ 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
§ 111e wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Soll einem Antrag gemäß § 106b Abs. 5 stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig ist.
(2) Die Bundesanstalt überwacht die Kapitalausstattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.
(3) Überwacht die Bundesanstalt die Kapitalausstattung, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten von den nach § 81b Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
(1) 1Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen. 2Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach die Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten.
(3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b sowie Satz 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.
(4) 1Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. 2Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.
(5) 1Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
- 1.
- ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
- 3.
- eine natürliche oder juristische Person, die ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3395 m.W.v. 1. Januar 2014
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
§ 111g Umfang der Meldepflicht
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- 1.
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 119 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- 2.
- den Erwerb einer Beteiligung an einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, durch den das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;
- 3.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht zustandegekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weitergeleitet hat;
- 4.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen wurden;
- 5.
- allgemeine Schwierigkeiten, die Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder in sonstiger Weise beim Betrieb von Erst- oder Rückversicherungsgeschäften in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben;
- 6.
- auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist;
- 7.
- auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;
- 8.
- die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstzinssätze;
- 9.
- (aufgehoben)
- 10.
- die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen;
- 11.
- die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften;
- 12.
- die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften;
- 13.
- eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen.
(2) 1Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. 2Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen.
(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013
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