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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 1 Ratingsysteme

Titel 2 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools

§ 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools



(1) Das Institut muss spezifische Definitionen, Verfahren und Merkmale für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu den Ratingstufen oder Risikopools innerhalb eines Ratingsystems haben, die jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
Die Definitionen und Merkmale für Ratingstufen oder Risikopools müssen ausreichend detailliert sein, um denjenigen, die mit der Zuordnung von Risikoeinstufungen beauftragt sind, zu ermöglichen, Schuldner oder Geschäfte, die vergleichbare Risiken darstellen, konsistent gleichen Ratingstufen oder Risikopools zuzuordnen. Diese Konsistenz muss über Geschäftszweige, Organisationseinheiten und geographische Standorte hinweg gewährleistet sein.

2.
Die Dokumentation des Risikoeinstufungsverfahrens muss es sachverständigen Dritten erlauben, die Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen und zu replizieren und die Angemessenheit der Zuordnungen zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool zu beurteilen.

3.
Die Zuordnungskriterien müssen im Einklang mit den internen Kreditgewährungsstandards des Instituts und seinen Verfahrensweisen für die Behandlung von Problemschuldnern und problembehafteten Geschäften stehen.

(2) Das Institut muss bei der Zuordnung von Schuldnern und Geschäften zu Ratingstufen oder Risikopools alle relevanten Informationen berücksichtigen. Die Informationen müssen aktuell sein und müssen es dem Institut ermöglichen, das künftige Leistungsverhalten für die IRBA-Position zu prognostizieren. Je weniger Informationen das Institut hat, desto konservativer müssen seine Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen für Schuldner und für Geschäfte oder zu Risikopools sein. Wenn das Institut eine externe Risikoeinstufung als einen primären bestimmenden Faktor für die interne Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendet, muss es sicherstellen, dass es auch andere relevante Informationen berücksichtigt.


Titel 3 Zuordnung von IRBA-Positionen

§ 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen



(1) Jeder Schuldner für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden.

(2) Im Falle eines Instituts, das eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder für IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen verwenden darf, die den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet sind, muss jede dieser IRBA-Positionen im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses außerdem einer Ratingstufe für Geschäfte zugeordnet werden.

(3) Ein Institut, das die aufsichtlichen Risikokategorien für Spezialfinanzierungen verwendet, muss jede der IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 Satz 2 zuordnen.

(4) Für jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, gegenüber der für das Institut IRBA-Positionen bestehen, muss eine separate Risikoeinstufung erfolgen. Das Institut hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass es geeignete Verfahrensweisen zur Behandlung von Kunden, die Einzelschuldner sind, und von Schuldnergesamtheiten nach § 4 Abs. 8 hat.

(5) Unterschiedliche IRBA-Positionen gegenüber demselben Schuldner müssen derselben Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden, ungeachtet jeglicher Unterschiede in der Art jedes konkreten Geschäfts. Etwas anderes gilt, wenn

1.
ein Risiko durch Transfers aus einem Staat in einen anderen Staat besteht, wobei die Zuordnung des Schuldners zu mehreren Ratingstufen für unterschiedliche IRBA-Positionen davon beeinflusst wird, ob die IRBA-Positionen in einheimischer oder in ausländischer Währung denominiert sind,

2.
sich die Berücksichtigung von Garantien für die Erfüllung einer IRBA-Position durch eine Anpassung der Zuordnung zu einer Ratingstufe für Schuldner widerspiegeln darf, oder

3.
das Bankgeheimnis oder gesetzliche Regelungen den Austausch von Schuldnerdaten verbieten.


§ 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



Jede IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet werden.


§ 115 Anpassungen



Bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools muss das Institut

1.
die Fallgestaltungen, in denen durch individuelle Ermessensentscheidungen Eingabewerte für das Zuordnungsverfahren oder Ergebnisse des Zuordnungsverfahrens aufgehoben oder abgeändert werden dürfen,

2.
die für die Genehmigung dieser Anpassungen verantwortlichen Mitarbeiter und

3.
die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen sowie die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter

dokumentieren. Das Institut muss das tatsächliche Zahlungsverhalten für IRBA-Positionen analysieren, deren Zuordnungen geändert wurden. Die Analyse muss auch eine Einschätzung des Leistungsverhaltens derjenigen IRBA-Positionen einschließen, deren Risikoeinstufung durch dieselbe Person abgeändert wurde, wobei jeder der für Abänderungen verantwortlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.


Titel 4 Integrität des Zuordnungsprozesses

§ 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen



(1) Für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen müssen die Zuordnungen sowie die regelmäßigen Überprüfungen von Zuordnungen von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt werden. Diese unabhängige Stelle darf aus Entscheidungen über die Kreditgewährung keine unmittelbaren Vorteile erzielen.

(2) Das Institut muss die Zuordnungen mindestens jährlich überprüfen und anpassen, wenn das Ergebnis der Überprüfung nicht das Beibehalten der bisherigen Zuordnung rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete IRBA-Positionen müssen häufiger überprüft werden. Das Institut muss eine neue Zuordnung durchführen, sobald eine wesentliche Information über den Schuldner oder die IRBA-Position verfügbar wird.

(3) Das Institut muss über ein wirksames Verfahren verfügen, um relevante Informationen

1.
über schuldnerspezifische Merkmale, die Einfluss auf Ausfallwahrscheinlichkeiten haben, und

2.
über geschäftsspezifische Merkmale, die Einfluss auf Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren haben,

neu zu gewinnen und um Informationen nach Nummer 1 und 2 aktuell zu halten.


§ 117 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft mindestens jährlich bei Ratingzuordnung mittels Ratingstufen die Zuordnungen der Schuldner und der Geschäfte aktualisieren oder bei Ratingzuordnung mittels Risikopools die Verlustmerkmale und den Verzugsstatus jedes Risikopools überprüfen. Um sicherzustellen, dass die IRBA-Positionen weiterhin dem richtigen Risikopool zugeordnet sind, muss das Institut außerdem mindestens jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen IRBA-Positionen innerhalb jedes Risikopools überprüfen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen ergreifen.