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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 8 Förderung des Absatzes

Abschnitt 1 Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 115 Förderhilfen



Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für

1.
den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,

2.
den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und

3.
den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.


§ 116 Verwendung für den Verleih und Vertrieb



(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden

1.
zur Deckung von Vorkosten,

2.
zur Herstellung von barrierefreien Fassungen,

3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.

(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren.


§ 117 Verwendung für den Videoabsatz



Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den Videoabsatz können verwendet werden

1.
zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei diese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen mittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115 Nummer 3 nur die konkreten Kosten für die Herausbringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf umfassen,

2.
zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und

3.
für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförderung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden können, soweit dabei jeweils die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahmen steht.


§ 118 Art und Höhe



(1) 1Die Förderhilfen werden als bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt. 2Die Auswertung des Films kann als Gesamtmaßnahme mit Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 gefördert werden. 3Dabei kann die antragstellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder § 117 Nummer 1 gewährten Förderhilfen wahlweise zur Deckung von Vorkosten nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder zur Deckung von Herausbringungskosten nach § 117 Nummer 1 bis zur Höhe der jeweils geltenden Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 verwenden.

(2) 1Die Höchstbeträge der Darlehen betragen 600.000 Euro bei der Verwendung der Förderhilfen nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 117 Nummer 1 und 2 sowie 150.000 Euro bei der Verwendung nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Nummer 5 und 6 betragen die Höchstbeträge der Darlehen 300.000 Euro. 3Bei Förderhilfen für Gesamtmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 betragen die Höchstbeträge der Darlehen 1.200.000 Euro. 4Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung kann für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 auf Antrag statt eines Darlehens durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen Zuschuss von bis zu 100.000 Euro und durch einstimmigen Beschluss einen Zuschuss von bis zu 300.000 Euro zulassen. 2Soweit gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 2 Videotheken für Maßnahmen nach § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 förderberechtigt sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Zuschüsse stets nur in Höhe von bis zu 100.000 Euro gewährt werden können.

(4) Förderhilfen nach § 116 Absatz 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewährt.


§ 119 Auswahl von Vorhaben



1Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. 2Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben können insbesondere die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens berücksichtigt werden.


§ 120 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen



Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62 Absatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


§ 121 Antrag



(1) 1Die Förderhilfen werden auf Antrag gewährt. 2Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 können für denselben Film gleichzeitig beantragt werden.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
für Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung;

2.
für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 152 Absatz 1 Satz 1 bespielten Bildträgern sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung;

3.
für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 sowie Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland;

4.
für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Einrichtungen ohne Sitz oder Niederlassung im Inland jeweils für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 153 unterfallen.

(3) Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und 3, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 152 oder § 153 nicht erfüllt haben.


§ 122 Bewilligung



1Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu versehen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, um sicherzustellen, dass

1.
die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen für das jeweilige Vorhaben gewährten Förderhilfen insgesamt 70 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten nicht übersteigen,

2.
beim Verleih von Filmen im Sinne des § 115 Nummer 1 eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern eingesetzt wird.

2Der Verwaltungsrat bestimmt durch Richtlinie, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt.


§ 123 Auszahlung



(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu zwei Raten an die antragstellende Person.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.


§ 124 Schlussprüfung



Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.


§ 125 Tilgung des Darlehens



(1) Die für den Verleih und Vertrieb gewährten Darlehen sind aus tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der Verwertung des Films nach Deckung der von der antragstellenden Person in Form von Vorkosten oder Minimumgarantien aufgebrachten Eigenmittel sowie gegebenenfalls eines dem Hersteller eingeräumten Erlöskorridors zu Lasten des Produzentenanteils zu tilgen.

(2) Die für den Absatz von mit Filmen bespielten Bildträgern und den Absatz von Filmen mittels Videoabrufdiensten gewährten Darlehen sind aus den tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der jeweils geförderten Verwertungsart nach Deckung der von der antragstellenden Person aufgebrachten Eigenmittel zu Lasten des Lizenzgeberanteils zu tilgen.

(3) 1Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der der antragstellenden Person zufließenden Erlöse zu verwenden. 2Wurde das Vorhaben von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. 3In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen.

(4) Vorkosten und Minimumgarantien für die Herausbringung eines neuen Films sind nicht vorabzugsfähig, sofern sie durch Förderhilfen im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach § 127 finanziert werden.

(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.


§ 126 Sonstige Rückzahlungspflicht



(1) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

3.
die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder

4.
Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.