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§ 119 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums



(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.



 

Zitierungen von § 119 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
... worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene ...
§ 121 BGB Anfechtungsfrist
... Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der ...
§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
... Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119 , 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber ...
§ 1600c BGB Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
... anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend ...