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§ 12 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 12 Bedarf für Schüler
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- 1.
- von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 276 Euro,
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 498 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
- 1.
- von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 666 Euro,
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 775 Euro.
(3) (aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) 1Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. 2Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. 3In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 12 BAföG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a BAföG Zusatzleistungen in Härtefällen (vom 01.01.2015)
... bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer ...
§ 23 BAföG Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (vom 25.07.2024)
... 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender 190 Euro monatlich nicht angerechnet, ...
§ 36 BAföG Vorausleistung von Ausbildungsförderung (vom 25.07.2024)
... wenn 1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres ...
§ 51 BAföG Zahlweise (vom 01.08.2021)
... zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2 , § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 25.07.2024)
... begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12 , 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden ...
Zitat in folgenden Normen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen (vom 16.05.2024)
... dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12 , 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 2 AufenthG Begriffsbestimmungen (vom 01.03.2024)
... wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer ...
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 31 PflegeVG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöhen sich die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich 10 ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 62 SGB III Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (vom 01.08.2024)
... im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der ... untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in ...
§ 124 SGB III Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung (vom 01.08.2024)
... bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes , 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen ... werden, 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (vom 01.06.2024)
... keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12 , 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in ...
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende (vom 01.01.2023)
... besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende (vom 01.08.2019)
... Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder 3. die eine ...
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV Zuschläge zu dem Bedarf (vom 28.10.2010)
... (2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes ...
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
V. v. 15.07.1974 BGBl. I S. 1449; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
§ 6 HärteV Voraussetzungen der Internatsunterbringung (vom 22.07.2022)
... Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12 , 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur ... 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, ...
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" werden durch die Wörter ... geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12 , 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in ...
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Monaten" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich ... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die §§ 12 , 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum ... 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die §§ 12 , 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der ab dem ...
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 ... bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes , 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen ... werden, 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... g) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 ... 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 , § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des ...
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... wird der jeweils geltende Bedarf für Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) ... 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf, 2. bei ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024)
... wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt" ersetzt. 2. § 4a wird wie folgt ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 19 HBeglG 2011 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von ...
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 1 29. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... ein Komma und die Angabe „§ 36 Absatz 2" eingefügt. 3a. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 12 , 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des ... begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12 , 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 7 RüfüVG Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
... wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt" ersetzt." 3. Nummer 9a wird wie folgt ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Bankdarlehen" durch die Wörter „als Darlehen" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12 , 13, 13a, 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 ... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12 , 13, 13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in ... Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2019 sind die §§ 12 , 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25 in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fassung auch für ...
Artikel 2 26. BAföGÄndG Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2020 begonnen haben, sind die §§ 12 , 13, 14b Absatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2020 ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,". 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 5, 10, 12 , 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 ... Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12 , 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten." angefügt. 7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird ...
Artikel 15 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werden
... geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12 , 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3 ... Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12 , 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem 1. August 2008 ...
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